DIE BESCHLUSSFÄHIGKEIT DES GEMEINDERATS (§ 41)


Beschlussfähigkeit
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn

  • sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und
  • mindestens zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind.

Die Feststellung der für die Beschlußfähigkeit maßgebenden Umstände obliegt dem Vorsitzenden des Gemeinderats.


Ordnungsgemäße Einladung
Die ordnungsgemäße Einladung ist überhaupt die Grundvoraussetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sitzung des Gemeinderates. Die Sitzung ist vom Bürgermeister in einer förmlichen Weise einzuberufen. >>>>>


Anwesenheitsquorum
Das sog. "Anwesenheitsquorum" oder auch "Präsenzquorum" legt fest, wieviele Mitglieder des Gemeinderats mindestens anwesend sein müssen. Von Bedeutung ist dieses Anwesenheitserfordernis am Beginn der Sitzung (s. das folgende Unter-Kapitel) und bei der Beschlussfassung.

Das Anwesenheitserfordernis muss nicht während der ganzen Dauer der Sitzung gegeben sein, sondern nur bei der Beschlußfassung. Die Feststellung der Beschlußfähigkeit hat demnach (soweit sie sich nicht auf die ordnungsgemäße Einladung bezieht) unmittelbar vor der Beschlußfassung zu erfolgen, soweit sie sich aber auf die ordnungsgemäße Einladung bezieht, unmittelbar nach Beginn (Eröffnung) der Sitzung. Die Feststellung der Beschlußfähigkeit jedes Mal vor der Beschlußfassung ist dann entbehrlich, wenn feststeht, dass die Beschlußerfordernisse während der gesamten Dauer der Sitzung des Gemeinderates bestehen. Dies ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken.

Im Falle des mangelnden Anwesenheitsquorums bei einem späteren Tagesordnungspunkt (wenn also vorher schon einige Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß behandelt worden sind) kann eine neuerliche Sitzung mit den noch unbehandelt gebliebenen Tagesordnungspunkten einberufen werden.


Ist jedoch das Anwesenheitsquorum am Beginn der Sitzung nicht gegeben, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden.

Eine solche Sitzung hat der Bürgermeister jedenfalls einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder (oder von der Aufsichtsbehörde) verlangt wird.
Der Gemeinderat ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Sind bei einer solchen Sitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderats anwesend, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.


Die Wendung „unter Berufung hierauf“ bedeutet, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung ausdrücklich auf den Umstand der mangelnden Beschlußunfähigkeit der vorangegangenen Sitzung hingewiesen werden muss.


Ladung sämtlicher Mitglieder erforderlich
Die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats ist u.a nur dann gegeben, wenn dessen sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung geladen worden sind; das ist also jene Anzahl, die während der laufenden Funktionsdauer des Gemeinderats (abhängig von der Zahl der Wahlberechtigten) in der Gemeindeordnung festgesetzt ist (>>>>>).
Für den Fall jedoch, dass unbesetzte Mandate nicht mit Ersatzmitgliedern besetzt werden, ist von der (durch die Nichtbesetzung) verminderten Zahl auszugehen.
Sinkt jedoch die Zahl der verbleibenden Mitglieder des Gemeinderates unter die Hälfte der Zahl, die für die Dauer der Funktionsperiode festgelegt ist, dann ist das Kollegialorgan „Gemeinderat“ nicht richtig zusammengesetzt und eine allfällige Entscheidung des Gemeinderates verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete "Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter". Daher ist bei Vakanz eines Gemeinderatssitzes ungesäumt ein Ersatzmann zu berufen.
Andernfalls müsste der Gemeinderat von der Landesregierung aufgelöst werden.


Unbesetzte Mandate sind solche, die zwar den Wahlwerbern einer Partei zugewiesen, in der Folge aber nicht mit Ersatzmitgliedern besetzt worden sind. Diese Mandate bleiben bei der Berechnung der „erforderlichen Zahl“ der Mitglieder des Gemeinderates außer Betracht.
Dies gilt jedoch nicht für den Fall, als ein Mitglied des Gemeinderates etwa zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint. Hier besteht das Mandat weiterhin aufrecht, bis es mit Bescheid der Landesregierung verlustig erklärt wird. Dieses Mandat ist also bei der Berechnung der „erforderlichen Zahl“ der Mitglieder des Gemeinderates sehr wohl zu berücksichtigen.


„Ersatzmitglieder“ sind jene Wahlwerber, die

  • für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind,
  • ihr Mandat nicht angenommen haben (indem sie binnen drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses nicht die Annahme ihres Mandates schriftlich erklärt haben),
  • hr Mandat zwar angenommen, in der Folge aber darauf verzichtet haben.

Ladungsmängel
Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
Unter „Ladungsmängel“ versteht man die Verletzung der für die Einladung zu Gemeinderatssitzung geltenden Bestimmungen (>>>>)

Die ordnungsgemäße Einladung ist eine Grundvoraussetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gemeinderatssitzung; dies ist selbstverständlich am Beginn der Sitzung zu prüfen. Daher können Ladungsmängel nur dann als behoben angesehen werden, wenn das nicht ordnungsgemäß geladene Mitglied des Gemeinderates „rechtzeitig“ erscheint; als rechtzeitig ist sein Erscheinen dann anzusehen, wenn es spätestens in dem Zeitpunkt, zu dem der Vorsitzende über die Ordnungsgemäßheit der Einladung befindet, im Sitzungssaal anwesend ist.

War auch nur ein Mitglied des Gemeinderates nicht ordnungsgemäß zur Sitzung geladen, und erscheint dieses nicht rechtzeitig, liegt keine Beschlußfähigkeit vor.
Wird in dieser Sitzung dennoch ein Beschluss gefasst, dann ist dieser mit Nichtigkeit bedroht und ist von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung als nichtig zu erklären (>>>>>).


Zwei Drittel - Anwesenheitserfordernis
Die erforderliche Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bezieht sich auf den gesetzmäßigen Bestand an Mitgliedern des Gemeinderates. Ergibt sich bei der Berechnung keine ganze Zahl, dann ist sie auf die nächstfolgende ganze Zahl aufzurunden; es ergeben sich demnach folgende Anwesenheitserfordernisse:

Bei   9 Mitgliedern   6
Bei 11 Mitgliedern   8
Bei 13 Mitgliedern   9
Bei 15 Mitgliedern 10
Bei 19 Mitgliedern 13
Bei 21 Mitgliedern 14
Bei 23 Mitgliedern 16
Bei 25 Mitgliedern 17


Beschlussfassung
Der Gemeinderat ist ein Kollegialorgan, das seinen Willen nur durch einen Beschluss zum Ausdruck bringen kann; er kann seine Beschlüsse nur in Sitzungen fassen, die von einem Vorsitzenden einberufen werden und zu denen auf jeden Fall alle Mitglieder einzuberufen sind.

Damit sind Entscheidungen des Gemeinderates, die außerhalb förmlich einberufener und abgehaltener Sitzungen gefasst werden (sog. „Umlaufbeschlüsse“), nicht als Beschlüsse zu werten und unzulässig.

Damit ein Beschluss rechtsgültig ist, müssen alle Bestimmungen über die

  • Einberufung des Gemeinderates,
  • Vorsitzführung im Gemeinderat,
  • Tagesordnung,
  • Beschlussfähigkeit, und
  • Abstimmung

erfüllt sein.

Die Beschlüsse können von der Aufsichtsbehörde auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden.

Sie sind von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung für nichtig zu erklären,

  • wenn diese gegen die Bestimmungen über
    • die Einberufung des Gemeinderates
    • die Vorsitzführung
    • die Beschlussfähigkeit verstossen,
  • wenn Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, behandelt werden, ohne dass der Gemeinderat dies einstimmig beschliesst.

Sonderfall "Befangenheit"
Die Befangenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates ist für die Berechnung des Präsenzquorums zwar nicht zu berücksichtigen, da befangene Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinden ausdrücklich nur von der „Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand“ ausgeschlossen sind; es kann aber eine Beschlussunfähigkeit sehr wohl bei der Abstimmung eintreten, weil zu einem gültigen Beschluss die einfache Mehrheit der „in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten“ erforderlich ist. Befangene Mitglieder des Gemeinderates sind von einer konkreten Beschlussfassung ausgeschlossen, daher sind sie nicht „beschlussfähig“ und demgemäß auch nicht „stimmberechtigt“. Das heisst also, dass der Gemeinderat bei Anwesenheit von 2/3 der ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladenen Mitglieder beschlussunfähig wird, wenn davon ein Mitglied des Gemeinderates befangen ist. (>>>>>)
In diesem Falle entscheidet über Antrag des Gemeinderates die Landesregierung als Aufsichtsbehörde.